Vereinswappen TSG Bad Karlshafen 1862 e. V.


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Unsere Vereinssatzung

Auf der Jahreshauptversammlung vom 29. Mai 2010 wurde die Satzung unseres Vereins geändert. Diese Änderung wurde am 15. Oktober 2010 in das Vereinsregister Nr. 3587 eingetragen und ist seit diesem Tag in Kraft getreten.

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1:       Der aus den beiden Vereinen „Männerturnverein 1862 Carlshafen“ und „SC Hessen von 1919“ hervorgegangene Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinde 1862 Bad Karlshafen“ mit dem Sitz in Bad Karlshafen.

1.2:       Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel.

1.3:       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Zweck

 2.1:       Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für alle Menschen unabhängig von Alter, Konfession, Nationalität und Geschlecht.

 2.2:       Dies soll erreicht werden durch

             a)   die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

             b)   die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

             c)   Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;

             d)   Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

 2.3:       Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e. V. und den zuständigen Verbänden.

  

§ 3       Gemeinnützigkeit

 

3.1:       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte 
Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2:       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 3.3:       Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwundung finden.

 

§ 4       Mitgliedschaft

 4.1:       Der Verein führt als Mitglieder

a)     Erwachsene nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit Wahl- und Stimmrecht,

b)    Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Stimmrecht nach Vollendung des 16. Lebensjahres,

c)     Ehrenmitglieder

 4.2:       Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des (erweiterten) Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand und die jeweiligen Spartenvorstände. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

4.3:       Jeder kann auf Antrag Mitglied des Vereins werden.

4.4:       Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

4.5:       Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann Aufnahmeanträge ohne Angaben von Gründen ablehnen. Dem Abgelehnten steht die Beschwerde an die Mitgliederversammlung offen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet.

4.6:       Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens 3 Monate vorher gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,

b)       durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird,

c)   durch Ausschluss nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitglieds bei groben Verstößen gegen die Ziele oder das Ansehen des Vereins durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

d)       mit dem Tod

4.7:       Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.8:       Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen sowie Vereinsnadeln nicht weiter getragen werden.

4.9:       Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Über etwaige Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.

 

§ 5    Datenschutzklausel

5.1:       Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

5.2:       Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittelung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

5.3:       Jedes Mitglied hat das Recht auf
a)   Auskunft über seine gespeicherten Daten
b)   Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
c)   Sperrung seiner Daten
d)   Löschung seiner Daten

§ 6       Organe des Vereins

6.1:       Organe des Vereins sind

a)    Die Mitgliederversammlung

b)       Der Vorstand

c)    Der erweiterte Vorstand

§ 7       Die Mitgliederversammlung

7.1:       Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

7.2:       Eine Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres statt (Jahreshauptversammlung).

7.3:       Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Woche vorher durch Veröffentlichung im Vereinskasten unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Der Vereinskasten befindet sich unter den Arkaden des Rathauses in Bad Karlshafen, Hafenplatz 8. Ergänzend soll gleichzeitig in der örtlichen Presse auf die Versammlung hingewiesen werden.

7.4:       Die Tagesordnung muss enthalten:

a)    den Bericht des Vorstandes

b)       die Entlastung des Vorstandes

c)    Neuwahl des Vorstandes (in jedem zweiten Jahr)

d)       Wahl eines von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre

e)    Anträge

 7.5:       Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird.

7.6:       Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

7.7:       Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

             Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7.8:       Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen worden ist, ist beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder erschienen sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Für Satzungsänderungen und zum Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Stimmberechtigung ergibt sich aus § 4.1.

7.9:       Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist der Vorstand ferner verpflichtet, wenn ihm ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt. In diesem Fall muss die Versammlung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch schriftliche oder elektronische Einladung an jedes Mitglied einberufen werden.

  

§ 8       Der Vorstand

8.1:       Zur Leitung der Vereinsgeschäfte wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren der Vorstand gewählt. Über die Art der Wahl beschließt die Mitgliederversammlung.

             Der Vorstand besteht aus:

a)     dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)     dem Kassierer

d)    dem Schriftführer

e)     dem Jugendwart

          Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

          Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

8.2:       Für die Wahl des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter gewählt. Gewählt wird der Vorstand in der Reihenfolge nach § 8.1.

8.3:       Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.

8.4:       Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben und ist verantwortlich für die Durchführung aller Versammlungsbeschlüsse sowie für die Einhaltung der Satzung. Er ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.

8.5:       Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.

8.6:       Der 1. Vorsitzende hat die Oberaufsicht über die gesamte Vereinsleitung. Er beruft die Mitgliederversammlung, die Vorstandssitzungen sowie die Sitzungen des erweiterten Vorstands und führt in diesen den Vorsitz.

8.7:       Die restlichen Vorstandsmitglieder unterstützen den 1. Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten.

8.8:       Dem Schriftführer obliegen die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

8.9:       Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und diese durch Belege nachzuweisen. Er ist für die Einkassierung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich und hat zu jeder Jahreshauptversammlung einen abgeschlossenen Kassenbericht vorzulegen, der vorher von den Kassenprüfern auf seine Richtigkeit überprüft worden ist.

 

§ 9       Der erweiterte Vorstand

9.1:       Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem engeren Vorstand auch die Fachwarte der Abteilungen (Sparten) oder deren Vertreter an.

9.2:       Bei Bedarf können weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand gewählt werden und mit besonderen Aufgaben betraut werden. Die Wahl erfolgt gemäß § 8.1.

9.3:       Die Ausübung mehrer Ämter durch die gleiche Person soll nach Möglichkeit vermieden werden.

9.4:       Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

§ 10     Die Fachabteilungen (Sparten)

10.1:     Der Vorstand legt fest welche Sportarten eine Fachabteilung (Sparte) bilden. Dies kann eine einzelne Sportart mit einer oder mehreren Mannschaften sein oder auch mehrere Sportarten bilden zusammen eine Sparte. Der Vorstand legt ebenfalls fest, welche Posten in dem jeweiligen Spartenvorstand vergeben sein müssen (Mindestposten). Die Sparte kann weitere Posten einrichten, wenn sie dies für notwendig hält.

10.2:     Jede Fachabteilung (Sparte) wählt in jedem zweiten Jahr (Ausnahmen sind dem Vorstand anzuzeigen) ihren Spartenvorstand. Die gewählten Spartenvorstände müssen von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.

10.3:     Soweit die Sparten einen eigenen Kassierer haben, sind die Sparten zur Aufrechterhaltung ihres Sportbetriebes in finanzieller Hinsicht selbständig. Die Kassierer der Sparten haben jährlich ihre Kassen abzuschließen und dem Schatzmeister sowie den in ihrer Spartenversammlung gewählten Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.

10.4:     Der Verein ist Träger aller Veranstaltungen der Sparten. Sparteneigentum ist Vereinseigentum.

10.5:     Über alle Ereignisse oder Maßnahmen, die außerhalb des normalen Spiel- und Übungsbetriebs stattfinden, ist der Vorstand zu unterrichten.

10.6:     Eine Sparte kann eine Spielgemeinschaft nur dann eingehen, wenn ihr hierzu die Genehmigung des Vorstands vorliegt.

10.7:     Jede Sparte hat vor der Jahreshauptversammlung des Vereins eine Spartenversammlung durchzuführen.

 

§ 11     Kassenprüfer

11.1:     Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Jedes Jahr wird einer von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit und die Überprüfung der satzungsmäßigen Verwendung der Mittel, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Eine direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen.

 

§ 12     Beiträge

12.1:     Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von jedem Mitglied Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

12.2:     Diese Gelder werden durch Abbuchung erhoben.

12.3:     Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung eines Zusatzbeitrages zugunsten einzelner Sparten beschließen.

 

§ 13     Rechtsordnung

13.1:     Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Verein ist der Vorstand berechtigt, über Mitglieder nach Ermessen folgende Strafen zu verhängen:

a)     Erteilung eines Verweis

b)    zeitlich begrenzte Sperre zur Teilnahme am Sportbetrieb

c)     Erteilung von Auflagen

d)    Versagung zur Bekleidung eines Amtes im Verein

e)     Ausschluss aus dem Verein

13.2:     Gegen die Verhängung der Strafe kann der Bestrafte die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, die dann über Zulässigkeit und Art der Bestrafung entscheidet.

 

§ 14     Ehrenmitgliedschaft

14.1:     Personen, die sich um den Verein oder um das Wohl des Sportes besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

14.2:     Ehrenmitglieder sind den anderen Mitgliedern in ihren Rechten gleichgestellt, sie sind jedoch von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

§ 15     Fest- und Vergnügungsausschuss

15.1:     Zur Durchführung von Festlichkeiten und Vergnügungen kann von der Mitgliederversammlung ein Festausschuss gewählt werden. Die Anordnung von Festlichkeiten und Vergnügungsveranstaltungen geht vom Vorstand aus. Sie sollten jedoch nie in einem solchen Ausmaß hervortreten, dass sie den eigentlichen Zweck des Vereins beeinträchtigen.

15.2:     Der gewählte Fest- und Vergnügungsausschuss trifft alle näheren Bestimmungen über die abzuhaltende Festlichkeit einschließlich der Programmaufstellung.

 

§ 16     Auflösung des Vereins

16.1:     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

16.2:     Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein der Sieburg Grundschule, Bad Karlshafen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17     Schlussbestimmung

17.1:     Diese Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.05.2010 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

1.Vorsitzender                                     2.Vorsitzender